Rückweisung Eingabe | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 27. Mai 2021 ein Straf- verfahren wegen des Verdachts auf Verletzung des Amtsgeheimnisses (VV_____). Im Rahmen dieses Strafverfahrens reichte A._____ als Privatkläger am 30. August 2021 eine Stellungnahme ein, welche der verfahrensleitende Staatsanwalt am 1. September 2021 in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Verbesserung zurückwies. B. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 13. September 2021 Beschwerde an eine "zu ernennende Rechtsmittelinstanz" in strafrechtlichen Beschwerdesachen des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, die Rechtsschrift vom 30. August 2021 zu den Verfahrensakten (Proz. Nr. _____) zu nehmen. In prozessualer Hin- sicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ein ausserkantonales Ge- richt als Beschwerdeinstanz einzusetzen. C. Am 22. September 2021 überwies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (strafrechtliche Beschwerdekammer) das Dos- sier zur Behandlung des prozessualen Antrages an die I. Strafkammer (strafrecht- liche Berufungskammer). Deren Vorsitzende überwies die Sache seinerseits am
19. Oktober 2021 an das Bundesstrafgericht. Das Bundesstrafgericht trat am 28. Oktober 2021 auf die Eingabe vom 13. September 2021 nicht ein und wies diese zur Behandlung des prozessualen Antrags an die I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden zurück. Diese lehnte den Antrag mit Beschluss vom 9. März 2022 ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. KGer GR SK1 21 76 v. 9.3.2022). Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, stellte der Vorsitzende der II. Strafkammer die Beschwerde von A._____ der Staatsanwalt- schaft zur Stellungnahme zu. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantons- gericht von Graubünden mit, sie habe dem Beschwerdeführer bereits am 8. Sep- tember 2021 mitgeteilt, dass die in seiner Eingabe vom 30. August 2021 gestellten Beweisanträge abgelehnt würden. Mit der Ablehnung der Beweisanträge habe sie die Eingabe des Beschwerdeführers ins Recht genommen und die Anträge mate- riell behandelt. Damit fehle dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde über die Rechtmässigkeit der Rückweisung seiner Eingabe. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. E. Mit Replik vom 24. Juni 2022 beanstandet der Beschwerdeführer die Ab- lehnung seiner Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft und rügt eine Verlet-
3 / 6 zung des rechtlichen Gehörs. Weiter moniert er, dass die ablehnende Beweisver- fügung als nicht anfechtbar bezeichnet worden sei.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 / 6 parenz geschaffen, hat sie sich doch dazu weder explizit geäussert, noch hat sie dem Beschwerdeführer die ihm gesetzte – nicht erstreckbare – Frist zur Nachbes- serung seiner Eingabe abgenommen. Ein solches Vorgehen erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO zumindest problematisch. Jedenfalls konnte der Be- schwerdeführer nicht mit genügender Sicherheit darauf schliessen, dass seine Eingabe vom 30. August 2021 trotz Ablehnung der darin gestellten Beweisanträge gesamthaft zu den Akten genommen wurde. Angesichts dieser (besonderen) Um- stände besass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nach wie vor über ein ausgewiesenes Interesse daran, abschliessend festgestellt zu haben, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde. Es rechtfertigt sich somit im vorliegenden Fall, dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeein- reichung ein genügendes Rechtsschutzinteresse zuzugestehen (Art. 382 Abs. 1 StPO), zumal der Beschwerdeführer als Privatkläger grundsätzlich Anrecht darauf hat, sich zur Sache und zum Verfahren vernehmen zu lassen (Art. 107 abs. 1 lit. d StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Wie bereits erläutert, erklärte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2022 ausdrücklich, die Eingabe des Beschwerdeführers bereits am
E. 8 September 2021 zu den Akten genommen zu haben (StA act. 33; vgl. E. 1.3). Angesichts der mit dieser Bestätigung geschaffenen Klarheit fiel jegliches be- schwerdeführerische Rechtsschutzinteresse dahin, womit das Beschwerdeverfah- ren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 3. Inwieweit die Ablehnung der Beweisanträge und namentlich der Hinweis darauf, dass die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sei, rechtens ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Der entsprechen- de Entscheid ist nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren. Auf die Aus- führungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 24. Juni 2022 ist daher nicht weiter einzugehen. 4. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der II. Strafkam- mer mitgeteilt, sie habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Au- gust 2021 zu den Akten genommen (act. A.2). Damit hat sie das mit dem Rechts- begehren der Beschwerde Geforderte vollumfänglich erfüllt, womit von einer Aner- kennung der Beschwerde auszugehen ist. Die Motivation dafür ("[…] um das Ver- fahren nicht weiter in die Länge zu ziehen, […]) spielt keine Rolle (vgl. StA act. 33). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 8. September 2021 auf die angefochtene Verfü-
5 / 6 gung zurückgekommen ist und die Beweisanträge des Beschwerdeführers behan- delt hat, noch bevor dieser Beschwerde erhoben hatte. Einerseits erachtete es die Staatsanwaltschaft – wie übrigens auch der Beschwerdeführer – nicht für nötig, dem Kantonsgericht hiervon Kenntnis zu geben, andererseits wurde damit noch nicht, wie bereits erwähnt, ausdrücklich festgehalten, dass die Stellungnahme zu den Akten genommen werde. Dies wurde erst mit Eingabe vom 14. Juni 2022 bestätigt. 5. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Privatkläger ist demgegenüber abzusehen. Zwar hat der obsiegende Beschwerdeführer als Pri- vatkläger grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO), wenn auch nur in reduzierter Höhe, da er sich selbst vertrat (vgl. KGer GR SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.2; KSK 14 64 v. 30.9.2014 E. 4g m.w.H.; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., S. 810, Fn. 134). Der Beschwerdeführer unterliess es aber, diesen zu beziffern und zu belegen, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihm keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 20 34 v. 24.8.2020 E. 9.2.1 f.; SK2 19 66
v. 23.4.2020 E. 6.2, je m.w.H.).
6 / 6
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Graubün- den die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2021 zu den Ak- ten des Verfahrens Proz. Nr. _____ genommen hat.
- Das Beschwerdeverfahren SK2 21 68 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 19. Juli 2022 Referenz SK2 21 68 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Rückweisung Eingabe Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01.09.2021 (Proz. Nr. _____) Mitteilung
20. Juli 2022
2 / 6 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 27. Mai 2021 ein Straf- verfahren wegen des Verdachts auf Verletzung des Amtsgeheimnisses (VV_____). Im Rahmen dieses Strafverfahrens reichte A._____ als Privatkläger am 30. August 2021 eine Stellungnahme ein, welche der verfahrensleitende Staatsanwalt am 1. September 2021 in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Verbesserung zurückwies. B. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 13. September 2021 Beschwerde an eine "zu ernennende Rechtsmittelinstanz" in strafrechtlichen Beschwerdesachen des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, die Rechtsschrift vom 30. August 2021 zu den Verfahrensakten (Proz. Nr. _____) zu nehmen. In prozessualer Hin- sicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ein ausserkantonales Ge- richt als Beschwerdeinstanz einzusetzen. C. Am 22. September 2021 überwies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (strafrechtliche Beschwerdekammer) das Dos- sier zur Behandlung des prozessualen Antrages an die I. Strafkammer (strafrecht- liche Berufungskammer). Deren Vorsitzende überwies die Sache seinerseits am
19. Oktober 2021 an das Bundesstrafgericht. Das Bundesstrafgericht trat am 28. Oktober 2021 auf die Eingabe vom 13. September 2021 nicht ein und wies diese zur Behandlung des prozessualen Antrags an die I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden zurück. Diese lehnte den Antrag mit Beschluss vom 9. März 2022 ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. KGer GR SK1 21 76 v. 9.3.2022). Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, stellte der Vorsitzende der II. Strafkammer die Beschwerde von A._____ der Staatsanwalt- schaft zur Stellungnahme zu. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantons- gericht von Graubünden mit, sie habe dem Beschwerdeführer bereits am 8. Sep- tember 2021 mitgeteilt, dass die in seiner Eingabe vom 30. August 2021 gestellten Beweisanträge abgelehnt würden. Mit der Ablehnung der Beweisanträge habe sie die Eingabe des Beschwerdeführers ins Recht genommen und die Anträge mate- riell behandelt. Damit fehle dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde über die Rechtmässigkeit der Rückweisung seiner Eingabe. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. E. Mit Replik vom 24. Juni 2022 beanstandet der Beschwerdeführer die Ab- lehnung seiner Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft und rügt eine Verlet-
3 / 6 zung des rechtlichen Gehörs. Weiter moniert er, dass die ablehnende Beweisver- fügung als nicht anfechtbar bezeichnet worden sei. Erwägungen 1.1. Im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen gibt lediglich die Beschwerdelegitimation Anlass zur Diskussion. Die weiteren Eintretensvorausset- zungen liegen ohne Weiteres vor. 1.2. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 m.w.H.). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betref- fende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein. Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erho- benen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 1.2.1). Fehlt es be- reits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 382 StPO). 1.3. Der verfahrensleitende Staatsanwalt teilte dem Beschwerdeführer noch während laufender Beschwerdefrist am 8. September 2021 unter Bezugnahme auf dessen Eingabe vom 30. August 2022 mit, dass er die darin gestellten Beweisan- träge abweise. Dem Kantonsgericht teilte er diesen Entscheid im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2022 mit und erklärte gleichzeitig, mit der Ablehnung der Beweisanträge die Eingabe des Beschwerdeführers ins Recht genommen und die Anträge materiell behandelt zu haben. Damit entsprach er dem im Beschwer- deverfahren gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – zumindest in tatsächlicher Hinsicht – bereits vor Einreichung dessen Beschwerde vollumfäng- lich. Als Folge davon läge grundsätzlich nahe, auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Der vorliegende Fall ist indes speziell gelagert. Zwar hätte aufgrund der Ab- weisung der Beweisanträge zumindest implizit darauf geschlossen werden kön- nen, dass die gesamte Eingabe vom 30. August 2021 zu den Akten genommen wurde. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde indes zu dieser Frage keine Trans-
4 / 6 parenz geschaffen, hat sie sich doch dazu weder explizit geäussert, noch hat sie dem Beschwerdeführer die ihm gesetzte – nicht erstreckbare – Frist zur Nachbes- serung seiner Eingabe abgenommen. Ein solches Vorgehen erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO zumindest problematisch. Jedenfalls konnte der Be- schwerdeführer nicht mit genügender Sicherheit darauf schliessen, dass seine Eingabe vom 30. August 2021 trotz Ablehnung der darin gestellten Beweisanträge gesamthaft zu den Akten genommen wurde. Angesichts dieser (besonderen) Um- stände besass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nach wie vor über ein ausgewiesenes Interesse daran, abschliessend festgestellt zu haben, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde. Es rechtfertigt sich somit im vorliegenden Fall, dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeein- reichung ein genügendes Rechtsschutzinteresse zuzugestehen (Art. 382 Abs. 1 StPO), zumal der Beschwerdeführer als Privatkläger grundsätzlich Anrecht darauf hat, sich zur Sache und zum Verfahren vernehmen zu lassen (Art. 107 abs. 1 lit. d StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Wie bereits erläutert, erklärte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2022 ausdrücklich, die Eingabe des Beschwerdeführers bereits am
8. September 2021 zu den Akten genommen zu haben (StA act. 33; vgl. E. 1.3). Angesichts der mit dieser Bestätigung geschaffenen Klarheit fiel jegliches be- schwerdeführerische Rechtsschutzinteresse dahin, womit das Beschwerdeverfah- ren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 3. Inwieweit die Ablehnung der Beweisanträge und namentlich der Hinweis darauf, dass die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sei, rechtens ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Der entsprechen- de Entscheid ist nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren. Auf die Aus- führungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 24. Juni 2022 ist daher nicht weiter einzugehen. 4. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der II. Strafkam- mer mitgeteilt, sie habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Au- gust 2021 zu den Akten genommen (act. A.2). Damit hat sie das mit dem Rechts- begehren der Beschwerde Geforderte vollumfänglich erfüllt, womit von einer Aner- kennung der Beschwerde auszugehen ist. Die Motivation dafür ("[…] um das Ver- fahren nicht weiter in die Länge zu ziehen, […]) spielt keine Rolle (vgl. StA act. 33). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 8. September 2021 auf die angefochtene Verfü-
5 / 6 gung zurückgekommen ist und die Beweisanträge des Beschwerdeführers behan- delt hat, noch bevor dieser Beschwerde erhoben hatte. Einerseits erachtete es die Staatsanwaltschaft – wie übrigens auch der Beschwerdeführer – nicht für nötig, dem Kantonsgericht hiervon Kenntnis zu geben, andererseits wurde damit noch nicht, wie bereits erwähnt, ausdrücklich festgehalten, dass die Stellungnahme zu den Akten genommen werde. Dies wurde erst mit Eingabe vom 14. Juni 2022 bestätigt. 5. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Privatkläger ist demgegenüber abzusehen. Zwar hat der obsiegende Beschwerdeführer als Pri- vatkläger grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO), wenn auch nur in reduzierter Höhe, da er sich selbst vertrat (vgl. KGer GR SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.2; KSK 14 64 v. 30.9.2014 E. 4g m.w.H.; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., S. 810, Fn. 134). Der Beschwerdeführer unterliess es aber, diesen zu beziffern und zu belegen, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihm keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 20 34 v. 24.8.2020 E. 9.2.1 f.; SK2 19 66
v. 23.4.2020 E. 6.2, je m.w.H.).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Graubün- den die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2021 zu den Ak- ten des Verfahrens Proz. Nr. _____ genommen hat. 2. Das Beschwerdeverfahren SK2 21 68 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Parteientschädigungen werden keine gesprochen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: